OLG Hamm - Beschluß vom 08.08.1995 (4 Ss OWi 339/95) - DRsp Nr. 1996/4066
OLG Hamm, Beschluß vom 08.08.1995 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 339/95
DRsp Nr. 1996/4066
Der Tatrichter muß auch bei Anordnung eines Regelfahrverbots nach der BKatV in den Gründen seines Urteils dartun, daß er sich der Möglichkeit bewußt ist, den Verkehrsverstoß anstatt mit einem Fahrverbot auch mit einer erhöhten Geldbuße ahnden zu können.