OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1982
20 W 23/82
Normen:
AKB §§ 2, 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 871

OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1982 (20 W 23/82) - DRsp Nr. 1994/10839

OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1982 - Aktenzeichen 20 W 23/82

DRsp Nr. 1994/10839

Für die Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsnehmer den ohne sein Wissen von einem Dritten verursachten Versicherungsfall durch mangelnde Sicherung der Kfz-Schlüssel grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist davon auszugehen, daß Kfz-Schlüssel gegenüber Familienmitgliedern und diesen gleichzustellenden Personen nur unter besonderen Umständen, für deren Vorliegen der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist, gesichert werden müssen.

Normenkette:

AKB §§ 2, 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen
VersR 1983, 871