OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1995
2 Ss OWi 317/95
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 374

OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1995 (2 Ss OWi 317/95) - DRsp Nr. 1995/8288

OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 317/95

DRsp Nr. 1995/8288

Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit begangen worden, so bedarf es grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bzw. wie die nachfahrenden Polizeibeamten trotz der bei Dunkelheit eingeschränkten Sicht die Entfernung schätzen konnten. Dies erübrigt sich allerdings bei einer langen Meßstrecke (hier: 900 m), einer kurzen Entfernung zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug (hier: 60 m) sowie einem hohen Toleranzwert (hier: 17% des ermittelten Meßergebnisses).

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1995, 374