OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1995
2 Ss OWi 623/95
Normen:
BKatV § 2 ; StVG § 24, § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 374
DRsp-ROM Nr. 1996/29434
VersR 1996, 602
VRS 90, 146

OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1995 (2 Ss OWi 623/95) - DRsp Nr. 1995/8286

OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 623/95

DRsp Nr. 1995/8286

»Das Absehen von der Verhängung eines an sich nach der BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbots läßt sich nicht nur mit einer deutlichen Einschränkung des beruflichen Fortkommens des Betroffenen aufgrund eines Fahrverbots begründen. Geht das Amtsgericht außerdem davon aus, daß nach dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich ist, muß es die Gründe darlegen, auf die es seine Erwartung stützt, es sei nicht notwendig, auf den Betroffenen durch das Erziehungsmittel des Fahrverbots einzuwirken.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG § 24, § 25 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.