OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2005
3 Ss OWi 191/05
Normen:
StPO § 265 § 274 § 344 Abs. 2 S. 2 ; OWiG § 71 ; StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Minden 15 OWiG 33 Js 1884/04 (762/04),

OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2005 (3 Ss OWi 191/05) - DRsp Nr. 2005/17535

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 191/05

DRsp Nr. 2005/17535

Normenkette:

StPO § 265 § 274 § 344 Abs. 2 S. 2 ; OWiG § 71 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,- Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

"Am 15.01.2004 befuhr er gegen 20.28 Uhr die BAB # Q FR E mit seinem Fahrzeug ##-##.

In Höhe des Kilometers 283,850 - im Bereich einer 50 km/h -Beschränkung - wurde er vom Verkehrsmessgerät Multanova Typ MU VR 6 F, geeicht bis zum 31.12.2004, erfasst. Das Gerät wurde nach Segmentprüfung um 14.45 Uhr aufgestellt und war bis 21.30 Uhr in Betrieb.

Das klare Messfoto zeigt das Fahrzeug annähernd in Bildmitte, andere Fahrzeuge, die den Messvorgang beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Bis zum Messpunkt durchfuhr der Betroffene eine Fahrtstrecke mit folgender Beschilderung:

km 281,950 Z. 123 Baustelle 800 m r+l

km 282,000 Z. 274 100 km/h r+l

km 282,150 Z. 500 Überleitung von drei auf zwei Fahrstreifen nach rechts 600 m r+l

km 282,250 Z. 274 80 km/h r+l

km 282,350 Z 500 Überleitung von drei auf zwei Fahrstreifen nach rechts 400 m r+l

km 282,450 Z.276 Überholverbot Lkw, Busse, Pkw m. Anhänger r+l

km 282,550 Z. 500 Überleitung von drei auf zwei Fahrstreifen nach rechts 200 m r+l