OLG Hamm - Beschluß vom 10.01.1977
1 Ss OWi 1569/76
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 53, 313

OLG Hamm - Beschluß vom 10.01.1977 (1 Ss OWi 1569/76) - DRsp Nr. 1994/11002

OLG Hamm, Beschluß vom 10.01.1977 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1569/76

DRsp Nr. 1994/11002

A. Wer seinem minderjährigen Sohn ein Mofa schenkt, das dieser und sein Bruder - z.B. für Fahrten zur Schule - benutzen, wobei der Vater jedoch alle Betriebskosten trägt und die Verfügungsgewalt über das Mofa behält, ist Halter des Fahrzeugs. B. In der Regel genügt der Halter seiner Pflicht zur Verhinderung der Benutzung eines Fahrzeugs, wenn er das Kraftfahrzeug in einer verschlossenen Garage abstellt. Um Familienangehörigen am Führen des Kraftfahrzeuges zu hindern, können jedoch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, insbesondere dann, wenn an der persönlichen Zuverlässigkeit des Familienangehörigen Zweifel bestehen können und der Angehörige Zutritt zu der Garage hat.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 53, 313