OLG Hamm - Beschluß vom 11.05.1993 (3 Ss OWi 490/93) - DRsp Nr. 1994/10274
OLG Hamm, Beschluß vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 490/93
DRsp Nr. 1994/10274
Es reicht nicht aus, wenn in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, daß die Feststellungen insbesondere zu der Zeitdauer seit Aufleuchten des Rotlichts auf den Fotos der automatischen Rotlichtkamera beruhen. Erforderlich sind weiterhin Angaben dazu, ob das Uhrwerk der Rotlichtüberwachungsanlage gem. § 2 Abs. 2EichG geeicht war (KG, NZV 1992, 251; OLG Hamm, NZV 1993, 361). Denn war das Uhrwerk der Rotlichtkamera nicht geeicht, ist ggf. ein Sicherheitsabschlag von dem von der Rotlichtkamera hier ermittelten Wert von 1,4 Sekunden zu machen.