OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1990
1 Ss 1077/90
Normen:
StGB § 315c;
Fundstellen:
NZV 1991, 158

OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1990 (1 Ss 1077/90) - DRsp Nr. 1997/1174

OLG Hamm, Beschluß vom 11.10.1990 - Aktenzeichen 1 Ss 1077/90

DRsp Nr. 1997/1174

Zur Begründung, es sei eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für Sachen von bedeutendem Wert i.S. des § 351c Abs. 1 StGB eingetreten, bedarf es näherer Feststellungen über die Verkehrssituation zur Tatzeit. Beim Vorwurf des falschen Überholens sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Breite der Fahrbahn, das Vorhandensein von Mehrzweckstreifen, Banketten oder eines Straßengrabens, über den Straßenverlauf, die Sichtverhältnisse, die Geschwindigkeit des Angeklagten wie des entgegenkommenden Fahrzeugs und insbesondere über den streckenmäßigen oder zeitlichen Abstand der Fahrzeuge im Augenblick der ersten Erkennbarkeit des Überholmanövers des Angeklagten für den Gegenverkehr.