OLG Hamm - Beschluß vom 12.10.1995
4 Ss OWi 874/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)283a-b
NStZ-RR 1996, 151
NZV 1996, 118
VRS 90, 392
VRS 90, 393

OLG Hamm - Beschluß vom 12.10.1995 (4 Ss OWi 874/95) - DRsp Nr. 1996/22226

OLG Hamm, Beschluß vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 874/95

DRsp Nr. 1996/22226

»1. In den Fällen grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV kann nur ausnahmsweise von der Anordnung des (Regel-)Fahrverbots abgesehen werden. 2. Unangemessen kann die Verhängung des Fahrverbots in solchen Fällen allerdings nicht erst "bei Verkehrsgegebenheiten mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert" sein. Vielmehr können auch außerhalb einer solchen Beschränkung möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen, um eine Ausnahme zu begründen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117) unter Aufgabe seiner früher vertretenen Rechtsauffassung an. 3. Er hält allerdings daran fest, daß nicht jeder wirtschaftliche oder berufliche Nachteil eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur besondere Härten, zu denen die Verhängung des Fahrverbots führen würde. 4. Das Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 ;

Hinweise: