OLG Hamm - Beschluß vom 12.10.1995
4 Ss OWi 936/95
Normen:
StVZO § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 67
NZV 1996, 121
VRS 90, 395

OLG Hamm - Beschluß vom 12.10.1995 (4 Ss OWi 936/95) - DRsp Nr. 1996/22227

OLG Hamm, Beschluß vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 936/95

DRsp Nr. 1996/22227

Die Bereifung an einer hochstellbaren Schleppachse muß auch dann den Anforderungen der StVZO entsprechen, wenn die Schleppachse hochgezogen ist.

Normenkette:

StVZO § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "Anordnung des Führens mit einem Lkw ohne vorschriftsmäßige Bereifung" eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Betroffene bei der Firma ... die eine internationale Spedition betreibt, der Leiter der Niederlassung dieser Firma in . Als solcher ist er auch für den Zustand und den Einsatz der der Filiale in zur Verfügung stehenden Fahrzeuge verantwortlich. Am 17. Mai 1994 ordnete er eine Fahrt mit dem Lkw der Firma an, obwohl ihm bekannt war, daß die beiden Reifen der hinteren Schleppachse auf der gesamten Lauffläche nicht mehr das erforderliche Profil aufwiesen bzw. sich die Lauffläche teilweise gelöst hatte oder herausgebrochen war.

Mit diesem Fahrzeug wurde der Zeuge ... als Fahrer auf der Bundesautobahn 44 in ... angetroffen und von Polizeibeamten kontrolliert.