OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1986
20 W 14/86
Normen:
AKB § 3 Abs. 2 ; VVG §§ 74, 75, 76 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 303

OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1986 (20 W 14/86) - DRsp Nr. 1994/10699

OLG Hamm, Beschluß vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 20 W 14/86

DRsp Nr. 1994/10699

1. Der Abschluß einer Kaskoversicherung für ein Fahrzeug, dessen Halter und Eigentümer mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch sind, enthält eine Versicherung für fremde Rechnung. 2. Zahlt der Versicherer die Kaskoentschädigung an den) (Sicherungs-Eigentümer, ohne daß ein Sicherungsschein vorliegt oder der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, wird der Versicherer nicht leistungsfrei, sofern der Versicherungsnehmer noch Inhaber des Versicherungsscheins ist. 3. Zur Frage, ob der Versicherungsnehmer treuwidrig handelt, wenn er Zahlung an sich verlangt, nachdem der Versicherer (unberechtigt) an den Eigentümer gezahlt hat. Der Senat hat die Frage im konkreten Fall verneint.

Normenkette:

AKB § 3 Abs. 2 ; VVG §§ 74, 75, 76 ;
Fundstellen
r+s 1986, 303