OLG Hamm - Beschluß vom 15.12.1987
20 W 55/87
Normen:
AKB § 10a; Betriebshaftpflicht - Besondere Bedingungen "Benzinklausel";
Fundstellen:
r+s 1988, 163

OLG Hamm - Beschluß vom 15.12.1987 (20 W 55/87) - DRsp Nr. 1997/6041

OLG Hamm, Beschluß vom 15.12.1987 - Aktenzeichen 20 W 55/87

DRsp Nr. 1997/6041

1. Beschädigt ein vom Besitzer mit der Hand geschobener Anhänger, der von einem Kraftfahrzeug gezogen werden kann, Sachen Dritter, so fällt dieser Schaden unter die Ausschlußklausel. 2. Steht der Schaden beim Schieben eines Anhängers nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch des ziehenden Fahrzeugs, so besteht Versicherungsschutz nur im Rahmen einer für den Anhänger selbst abgeschlossenen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.

Normenkette:

AKB § 10a; Betriebshaftpflicht - Besondere Bedingungen "Benzinklausel";
Fundstellen
r+s 1988, 163