OLG Hamm - Beschluß vom 15.12.1995
2 Ss OWi 1084/95
Normen:
StPO § 267, § 337 ;
Fundstellen:
VRS 90, 290

OLG Hamm - Beschluß vom 15.12.1995 (2 Ss OWi 1084/95) - DRsp Nr. 1996/22211

OLG Hamm, Beschluß vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1084/95

DRsp Nr. 1996/22211

Soll der Betroffene anhand eines Radarfotos identifiziert werden, so ist dem Urteil nachvollziehbar zu entnehmen, auf welche Tatsachen die Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gestützt wird, so daß dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung ermöglicht wäre, ob das so gewonnene Ergebnis frei von Rechtsfehlern ist. Der mitgeteilte Umstand, daß der Fahrer auf dem abgebildeten Foto erkennbar war, ist für sich allein ohne Bedeutung, weil es entscheidend darauf ankommt, ob die auf dem abgebildeten Foto erkennbare Person identisch mit dem Betroffenen ist und anhand welcher Identifizierungsmerkmale diese Feststellungen getroffen werden kann.

Normenkette:

StPO § 267, § 337 ;
Fundstellen
VRS 90, 290