OLG Hamm - Beschluß vom 16.05.1990
20 W 22/90
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 688
r+s 1991, 185

OLG Hamm - Beschluß vom 16.05.1990 (20 W 22/90) - DRsp Nr. 1994/10569

OLG Hamm, Beschluß vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 20 W 22/90

DRsp Nr. 1994/10569

1. Wenn das als gestohlen behauptete Kfz mit einem passenden Schlüssel gefahren worden ist, setzt schon der erleichterte Beweis des Diebstahls voraus, daß der VersNehmer dartut, wie der Dieb in den Besitz des Schlüssels gekommen sein kann. 2. Wird ein Kfz, das mit einem passenden Schlüssel gefahren worden ist, ausgebrannt vorgefunden, wird dem Versicherer der Beweis der vorsätzlichen Brandstiftung durch den VersNehmer voraussichtlich gelingen (Gesamtschau), - wenn das betroffene Kfz für Diebe keinen besonderen Anreiz bietet (hier: Opel-Ascona normaler Ausstattung mit nennenswerter Laufleistung), - wenn die Brandstiftung kurz nach dem Diebstahl erfolgte, - wenn trotz des vorhandenen Schlüssels Einbruchspuren (Glasscherben am Entwendungsort) festgestellt wurden, - wenn ein Vorschaden der Anlaß für die Inbrandsetzung gewesen sein kann.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;