OLG Hamm - Beschluß vom 17.06.1993 (3 Ss OWi 223/93) - DRsp Nr. 1994/10255
OLG Hamm, Beschluß vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 223/93
DRsp Nr. 1994/10255
Ist es ausgeschlossen, daß zur Einwirkung auf den Betroffenen anstelle der Verhängung eines Fahrverbots eine (weitere) Erhöhung der Regelgeldbuße in Betracht kommt, kann es ausnahmsweise nicht zu beanstanden sein, wenn die Entscheidungsgründe nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich der Möglichkeit bewußt war, auf den Betroffenen anstelle eines Fahrverbots auch nur mit einer (weiter) erhöhten Geldbuße einzuwirken.