OLG Hamm - Beschluß vom 17.07.1990 (2 Ss OWi 1358/89) - DRsp Nr. 1997/1176
OLG Hamm, Beschluß vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1358/89
DRsp Nr. 1997/1176
»§ 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO erfaßt nicht das Halten - und damit auch nicht das Parken - auf oder vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt, die über einen Privatweg führt, auf dem kein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet.«