OLG Hamm - Beschluß vom 18.07.1995
2 Ss OWi 480/95
Normen:
StVG § 24a, § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DRsp II(294)284a
MDR 1995, 1254
NZV 1995, 496
VRS 90, 207

OLG Hamm - Beschluß vom 18.07.1995 (2 Ss OWi 480/95) - DRsp Nr. 1996/4205

OLG Hamm, Beschluß vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 480/95

DRsp Nr. 1996/4205

Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist die Anordnung eines Fahrverbotes bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG "in der Regel" vorgeschrieben. Daraus folgt, daß es anders als beim sonstigen Fahrverbot bei dem gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG in aller Regel nicht darauf ankommt, ob der angestrebte Erfolg nicht auch mit einer empfindlicheren, u.U. drastisch erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Vielmehr darf der Tatrichter im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG von der Verhängung eines Fahrverbotes nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art absehen, etwa wenn die Tat so aus dem Rahmen der typischen Begehungsweisen herausfällt, daß sie nicht mehr als Regelfall i.S. dieser Vorschrift angesehen werden kann, oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Normenkette:

StVG § 24a, § 25 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Ebenso: OLG Hamm (Beschluß - 1 Ss OWi 383/96 - 7.5.1996, in ZfS 1996, 316), das eine solche außergewöhnliche Härte bspw. dann annimmt, wenn ein Betroffener seine Arbeitsstelle im Fall der Verhängung eines Fahrverbotes verliert und bei ihm besondere Umstände vorliegen, die ihn eine neue Arbeitsstelle nur sehr schwer finden lassen, insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Familienangehörigen.

Fundstellen