OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1976 (3 Ss OWi 624/76) - DRsp Nr. 1994/11011
OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1976 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 624/76
DRsp Nr. 1994/11011
Bei Begegnung zweier Fahrzeuge an einer Straßenverengung, die durch beiderseits parkende Fahrzeuge verursacht ist, steht demjenigen das Vorrecht zur Durchfahrt zu, der dazu die Gegenfahrbahn zweifelsfrei nicht in Anspruch zu nehmen braucht.