OLG Hamm - Beschluß vom 19.02.1982 (20 W 50/81) - DRsp Nr. 1994/10849
OLG Hamm, Beschluß vom 19.02.1982 - Aktenzeichen 20 W 50/81
DRsp Nr. 1994/10849
Behauptet der Versicherer, daß der Versicherungsschein und die Zahlungsaufforderung bezüglich der Erstprämie dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum zugegangen seien, so kann dieser die Zeit des Zugangs grundsätzlich auch mit der Erklärung des Nichtwissens erfolgreich bestreiten. Demgegenüber kann sich der Versicherer in aller Regel auf einen Anscheinsbeweis für rechtzeitigen Zugang nicht berufen.