OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1976
1 Ss OWi 931/76
Normen:
OWiG § 11 Abs. 2 ; StVZO § 19 Abs. 2, § 22a, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 195
VRS 52, 452

OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1976 (1 Ss OWi 931/76) - DRsp Nr. 1994/11008

OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1976 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 931/76

DRsp Nr. 1994/11008

1. Das Anbringen einer dunkel getönten Sonnenschutzblende - einer sogenannten Nordlandschute - am oberen Rand der Windschutzscheibe eines Pkw bringt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zum Erlöschen. 2. Die Nichtbeanstandung der Veränderung eines Fahrzeugteils der Untersuchung durch den TÜV entlastet den Kraftfahrer in der Regel jedenfalls dann, wenn die Veränderung ganz offensichtlich ist und daher dem Prüfer praktisch nicht entgehen kann.

Normenkette:

OWiG § 11 Abs. 2 ; StVZO § 19 Abs. 2, § 22a, § 40 Abs. 1 ;

Hinweise: