OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1990
1 Ss OWi 637/89
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 261, § 244 Abs. 2, 3 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 279

OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1990 (1 Ss OWi 637/89) - DRsp Nr. 1997/1177

OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 637/89

DRsp Nr. 1997/1177

»1. Bei dem Radargerät Multanova MU VR 6 F ist eine Kalibrierung durch das Bedienungspersonal am Einsatzort nicht möglich, für die Beweiskraft eines von dem Gerät angezeigten Meßergebnisses aber auch nicht nötig. Die Funktionstüchtigkeit des Gerätes wird im Rahmen der von der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Handhabung nach seiner Aufstellung unter anderem durch den sog. Segment-Test und den sog. Quarztest überprüft. 2. Im Falle eines Ortswechsels nach einer anderen Meßstelle ist die Beweiskraft der von dem Radargerät angezeigten Meßwerte nicht bereits dadurch vermindert, daß - ohne gleichzeitigen Filmwechsel - die Auslösung eines erneuten Beweisfotos über die Funktion der Anzeigesegmente im Kamerateil unterbleibt.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 261, § 244 Abs. 2, 3 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
NZV 1990, 279