OLG Hamm - Beschluß vom 20.07.1995
2 Ss OWi 830/95
Normen:
OWiG § 46, § 71 ; StPO § 261, § 267 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 415
VRS 90, 190
ZfS 1995, 353

OLG Hamm - Beschluß vom 20.07.1995 (2 Ss OWi 830/95) - DRsp Nr. 1996/3899

OLG Hamm, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 830/95

DRsp Nr. 1996/3899

Wird die Identifizierung des Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf seine Übereinstimmung mit einem Lichtbild gestützt, so ist bei einem Vergleich des bei der Messung gefertigten Lichtbildes mit anderen, in sonstiger Weise zu den Akten gelangten Fotos zu beschreiben, worin die übereinstimmenden Merkmale liegen.

Normenkette:

OWiG § 46, § 71 ; StPO § 261, § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h gemäß §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von eine Monat festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 2. März 1994 mit einem PKW gegen 10.10 Uhr die ... in Fahrtrichtung ... und überschritt bei Kilometer 37,575 die dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 50 km/h.

Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Zur Täterschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht im Rahmen der Würdigung der erhobenen Beweise ausgeführt: