I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h gemäß §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von eine Monat festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 2. März 1994 mit einem PKW gegen 10.10 Uhr die ... in Fahrtrichtung ... und überschritt bei Kilometer 37,575 die dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 50 km/h.
Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Zur Täterschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht im Rahmen der Würdigung der erhobenen Beweise ausgeführt:
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