OLG Hamm - Beschluß vom 21.11.1975
2 Ss OWi 806/75
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 50, 390

OLG Hamm - Beschluß vom 21.11.1975 (2 Ss OWi 806/75) - DRsp Nr. 1994/11027

OLG Hamm, Beschluß vom 21.11.1975 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 806/75

DRsp Nr. 1994/11027

Die als unwiderlegt hingenommene Einlassung eines Pkw-Fahrers, der bei Dunkelheit schneller als erlaubt fährt, er habe die ihm in einem Zivilstreifenwagen nachfolgenden Polizeibeamten für Räuber gehalten und sei anschließend unter Mißachtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nur deshalb so schnell gefahren wie irgend möglich, um den vermeintlichen Verfolgern zu entkommen, entlastet ihn regelmäßig nicht von dem Vorwurf fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Hinweise:

A.A: OLG Hamm v. 18.1.1968, VRS 35, 342 (Putativnotstand kann vorliegen).

Fundstellen
VRS 50, 390