OLG Hamm - Beschluß vom 22.11.1991 (20 U 145/91) - DRsp Nr. 1994/10486
OLG Hamm, Beschluß vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 20 U 145/91
DRsp Nr. 1994/10486
1. Die Verjährung eines abgelehnten Versicherungsanspruchs ist gehemmt, wenn der VR vor Ablauf der Verjährungsfrist in Vergleichsverhandlungen mit dem VN eintritt und dabei zu erkennen gibt, daß er an seiner früheren ablehnenden Entscheidung nicht oder noch nicht endgültig festhalten will. Die Hemmung dauert bis zum Scheitern der Vergleichsverhandlungen (Bestätigung vom Senat in VersR 1987, 250).
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