Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. August 2009 (Az. 25 Ls
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