OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1995
3 Ss OWi 848/95
Normen:
OWiG § 66 ; StPO § 206a;
Fundstellen:
DRsp IV(468)189a-b
NStZ-RR 1997, 116 (Ls)
NZV 1997, 196
VRS 92, 218

OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1995 (3 Ss OWi 848/95) - DRsp Nr. 1997/3868

OLG Hamm, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 848/95

DRsp Nr. 1997/3868

»1. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheids ist, daß ein Sachbearbeiter nach umfassender Prüfung des ermittelten Sachverhaltes zu der Überzeugung gelangt, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Bußgeldtatbestandes seien erfüllt und erst daraufhin die Entscheidung fällt, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. 2. Diese Prüfung muß auch das Ergebnis der vorgeschriebenen Anhörung des Betroffenen umfassen, so daß der Bußgeldbescheid dann unwirksam ist, wenn die individuelle Überprüfung des Sachverhaltes durch den Sachbearbeiter letztmalig vor der Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen erfolgt.«

Normenkette:

OWiG § 66 ; StPO § 206a;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft - Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG, §§ 3 Abs. 3 Ziff. 1, 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 100 DM festgesetzt und aufgrund des Geständnisses des Betroffenen, der die Richtigkeit des Meßergebnisses nicht anzweifelt, die folgenden Feststellungen getroffen: