OLG Hamm - Beschluß vom 25.09.1995
2 Ss OWi 1008/95
Normen:
BKat Nr. 34.2.1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 77
VRS 90, 453

OLG Hamm - Beschluß vom 25.09.1995 (2 Ss OWi 1008/95) - DRsp Nr. 1996/22229

OLG Hamm, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1008/95

DRsp Nr. 1996/22229

Übt der Betroffene den Beruf des Taxifahrers seit vier Jahren aus, ohne daß er straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, und begeht er einen Rotlichtverstoß zur Nachtzeit, bei dem von einer geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden kann, so muß sich das Urteil damit auseinandersetzen, ob von der Festsetzung eines Fahrverbots ausnahmsweise nach Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden kann.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2.1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. den §§ 37 Abs. II, 49 Abs. III Nr. 2 StVO verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. November 1994 mit einem Taxi gegen 1.51 Uhr in ... die ...,um von dieser auf den ... abzubiegen. Beim Abbiegen übersah der Betroffene die an der Einmündung ... stehende Lichtzeichenanlage. Er überfuhr die Haltelinie, als die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigte. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen dieses Rotlichtverstoßes die von der BußgeldkatalogVO vorgesehene Regelgeldbuße von 250 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Bei der Begründung des verhängten Fahrverbots hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt: