OLG Hamm - Beschluß vom 25.11.1993
23 W 627/92
Normen:
BRAGO § 6 ; ZPO §§ 91, 103 ff.;
Fundstellen:
AGS 1994, 50
ZfS 1994, 382

OLG Hamm - Beschluß vom 25.11.1993 (23 W 627/92) - DRsp Nr. 1995/3693

OLG Hamm, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 23 W 627/92

DRsp Nr. 1995/3693

1. Mit Aufhebung der Kostengrundentscheidung wird das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich ergangener Entscheidungen gegenstandslos. Entstandene Kosten sind der Partei aufzuerlegen, die das Kostenfestsetzungsverfahren zuerst betrieben hat. 2. In Verkehrsunfallsachen sind grundsätzlich keine gesonderten RA-Kosten für verschiedene RAe des Fahrers, Halters und der Versicherung erstattbar, wohl aber eine nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Prozeßgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; ZPO §§ 91, 103 ff.;

Hinweise:

Anmerkung: von Eicken, AGS 1994, 51

Fundstellen
AGS 1994, 50
ZfS 1994, 382