OLG Hamm - Beschluß vom 26.06.1995
2 Ss OWi 703/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 181
NZV 1995, 366
VRS 90, 152

OLG Hamm - Beschluß vom 26.06.1995 (2 Ss OWi 703/95) - DRsp Nr. 1995/8284

OLG Hamm, Beschluß vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 703/95

DRsp Nr. 1995/8284

»1. "Unachtsamkeit" des Betroffenen, keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Umstand, daß der Betroffene straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, führen nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls und damit zum Absehen von der Verhängung eines an sich indizierten Fahrverbots. 2. Bei einem Betroffenen, der den Beruf des Taxifahrers ausübt, reicht allein die Feststellung, daß die beruflichen Nachteile, die der Betroffene ins Feld führt, nicht ausreichen, um von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, nicht aus. Vielmehr muß das Amtsgericht, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Überprüfung seiner Entscheidung zu geben, im einzelnen darlegen, welche beruflichen Nachteile den Betroffenen ggf. erwarten.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

I.