OLG Hamm - Beschluß vom 27.01.1995
2 Ss OWi 3/95
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO §§ 261, 267 ; StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2865
NZV 1995, 199
ZfS 1995, 276

OLG Hamm - Beschluß vom 27.01.1995 (2 Ss OWi 3/95) - DRsp Nr. 1996/3815

OLG Hamm, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 3/95

DRsp Nr. 1996/3815

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit Tachometervergleichung müssen in den Urteilsbegründungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Messungen die Beobachtungen der Polizeibeamten mitgeteilt werden. 2. Hat sich auf der Meßstrecke der Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem nachfahrenden Polizeifahrzeug verkürzt, war die von den Polizeibeamten abgelesene Geschwindigkeit somit höher, als sie das überprüfte Fahrzeug eingehalten hat, so ist diese den Betroffenen entlastende Indiztatsache in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, selbst wenn sie nicht sicher festgestellt werden kann. 3. Verwertet das Gericht ein Sachverständigengutachten, so ist es auch im Bußgeldverfahren unzureichend, das Ergebnis eines Gutachtens zu übernehmen, ohne die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungstatsachen) und die daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen anzuführen.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO §§ 261, 267 ; StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe: