OLG Hamm - Beschluß vom 27.05.1993
3 Ss OWi 503/93
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 439 (Ls)
VRS 85, 464

OLG Hamm - Beschluß vom 27.05.1993 (3 Ss OWi 503/93) - DRsp Nr. 1994/10268

OLG Hamm, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 503/93

DRsp Nr. 1994/10268

1. Die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes setzt voraus, daß der Betroffene die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht passiert hat und in die Kreuzung eingefahren ist. 2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß. 3. Bei einer Rotlichtzeit von 1,88 Sekunden ist es ausgeschlossen, daß ein Sicherheitsabschlag in einer solchen Höhe vorgenommen werden muß, daß der Wert von "schon länger als 1 Sekunde" Rotlichtzeit unterschritten würde.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1993, 439 (Ls)
VRS 85, 464