OLG Hamm - Beschluß vom 28.10.1993
4 Ss 1002/93
Normen:
StGB §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls)
NJW 1994, 1232
NZV 1994, 117

OLG Hamm - Beschluß vom 28.10.1993 (4 Ss 1002/93) - DRsp Nr. 1994/10208

OLG Hamm, Beschluß vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 4 Ss 1002/93

DRsp Nr. 1994/10208

Den Erfahrungssatz, daß jeder Kfz-Führer auch einen leichten Wagen selbst bei heftigem Wind in einer geraden Linie halten kann, wenn er das Steuer fest in der Hand hält, gibt es jedenfalls in der vom Amtsgericht aufgestellten Form nicht. Es sind nämlich neben einer möglichen alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers durchaus weitere Ursachen wie insbesondere etwa unregelmäßig auftretende Windböen oder individuell bedingte, vom etwaigen Alkoholkonsum unabhängige Reaktionsverzögerungen des Fahrzeugführers denkbar, die zur Abweichung von der geraden Fahrlinie führen können. Abgesehen davon dürfte gerade nicht das Festhalten des Steuers, sondern vielmehr eher ein entsprechendes Gegenlenken geeignet sein, einen Pkw trotz heftigen Windes in einer geraden Fahrlinie zu halten.

Normenkette:

StGB §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen