OLG Hamm - Beschluß vom 29.08.1995
3 Ss OWi 81/95
Normen:
StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 501
ZfS 1995, 474

OLG Hamm - Beschluß vom 29.08.1995 (3 Ss OWi 81/95) - DRsp Nr. 1996/4199

OLG Hamm, Beschluß vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 81/95

DRsp Nr. 1996/4199

Eine (nur) belästigende Einflußnahme auf den Fußgänger setzt voraus, daß dieser beim Überqueren des Fußgängerüberweges in seinem Verhalten bzw. in seiner Willensentscheidung durch die Fahrweise des Kraftfahrers irgendwie beeinflußt wird. Davon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn er eine äußerlich sichtbare Reaktion auf die Fahrweise des Kraftfahrers zeigt. Der Nachweis einer solchen Beeinflussung kann insbesondere dann nur durch die Anhörung des betroffenen Fußgängers geführt werden, wenn Feststellungen über dessen äußerliche Reaktionen nicht getroffen worden sind.

Normenkette:

StVO § 26 Abs. 1 ;

Hinweise: