OLG Hamm - Urteil vom 01.03.1993
2 U 235/91
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
OLGR 1993, 129
OLGReport-Hamm 1993, 129
ZfS 1993, 268

OLG Hamm - Urteil vom 01.03.1993 (2 U 235/91) - DRsp Nr. 1994/10314

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 2 U 235/91

DRsp Nr. 1994/10314

1. Übernimmt ein Werkunternehmer gegenüber dem Besteller eine sog. unselbständige Garantie bedeutet dies, daß die Gewährleistung sich nicht nur auf die zur Zeit der Abnahme vorhandenen Mängel erstreckt, sondern auch auf alle nach der Abnahme entstandenen Mängel. 2. Übersteigt die Garantiefrist die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, ist die unselbständige Garantie dahin auszulegen, daß alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die gesetzliche oder vereinbarte Verjährungsfrist für jeden Gewährleistungsanspruch erst mit der Entdeckung des jeweiligen Mangels beginnt.

Normenkette:

BGB § 633 ;
Fundstellen
OLGR 1993, 129
OLGReport-Hamm 1993, 129
ZfS 1993, 268