OLG Hamm - Urteil vom 01.06.1995
6 U 143/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 39 ; ZPO §§ 286 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 1232
r+s 1995, 446

OLG Hamm - Urteil vom 01.06.1995 (6 U 143/94) - DRsp Nr. 1996/4044

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 6 U 143/94

DRsp Nr. 1996/4044

1. Wenn der Versicherungsnehmer am Morgen des 8.06.93 bei der Polizei einen Versicherungsfall angezeigt hat, der sich in der vergangenen Nacht ereignet hat - hier: die Entwendung des vers. Kfz -, - wenn im weiteren Verlauf des Tages die seit dem 1.4.93 fälligen Folgeprämien - hier: insgesamt 582 DM (178,80 DM für Haftpflicht- und 403,30 DM für Fahrzeugvers. - zuzüglich einer Mahngebühr von 3 DM unter Verwendung eines vom Versicherer erstellten Zahlscheins bei einer Sparkasse eingezahlt worden sind, geht der Senat davon aus, daß der Versicherungsnehmer entsprechend der Behauptung des Versicherers die unter dem 11.05.93 abgesandte qualifizierte Mahnung erhalten hat, ist nicht bewiesen, daß die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen am 8.6.93 bereits verstrichen war.