OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1975
2 Ss 253/75
Normen:
StGB § 69a;
Fundstellen:
VRS 50, 274

OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1975 (2 Ss 253/75) - DRsp Nr. 1994/11031

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1975 - Aktenzeichen 2 Ss 253/75

DRsp Nr. 1994/11031

Eine Sperre für immer kommt nicht nur bei "schwerster Verkehrskriminalität" in Frage. Maßgebend für die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis ist vielmehr allein der Gesichtspunkt, wie lange die Uneigenheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Überzeugung des Tatrichters voraussichtlich bestehen wird; wenn eine fünfjährige Sperre aller Voraussicht nach nicht ausreicht, dann muß eine Sperre auf Lebenszeit angeordnet werden.

Normenkette:

StGB § 69a;

Hinweise:

So auch OLG Oldenburg v. 11.5.1976, VRS 51, 282.

Fundstellen
VRS 50, 274