OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1995
6 U 43/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ia, § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; BGB § 242 ; VVG § 6 Abs. 3, §§ 67, 80 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 218

OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1995 (6 U 43/95) - DRsp Nr. 1996/29792

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1995 - Aktenzeichen 6 U 43/95

DRsp Nr. 1996/29792

1. Der Vertrag einer Kfz-Fahrzeugversicherung, die der Käufer für ein Kfz abgeschlossen hat, das sich nicht in seinem Eigentum befindet, kann - auch nicht ergänzend - dahin ausgelegt werden, daß Brandschäden, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Produktion haben, von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind, wenn sich das Kfz noch im Eigentum des Herstellers befindet. 2. - Wenn der Hersteller von Lkw ein solches Kfz über eine seiner rechtlich selbständigen Gebrauchtwagenzentralen an einen Dritten für die Dauer von drei Monaten vermietet hat, -wenn dieser Dritte für das Kfz eine Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung abgeschlossen und der Versicherer dem Hersteller/Eigentümer des Kfz einen Sicherungsschein erteilt hat, -wenn das Kfz innerhalb der Mietzeit einen Brandschaden (61.000 DM) erlitten hat, dessen Ursache in einem Produktionsfehler des Herstellers liegt, kann der Versicherer dem Ersatzanspruch des Herstellers/Eigentümers nicht ohne weiteres die Einrede der unzulässigen Rechtausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.