OLG Hamm - Urteil vom 03.02.1993 (20 U 285/92) - DRsp Nr. 1994/10330
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 20 U 285/92
DRsp Nr. 1994/10330
1. Annahme einer Bewußtseinsstörung gem. § 21 Abs. 1 AUB 88 bei einer BAK von 0,94 o/oo. 2. Die Nachtrunkbehauptung des Versicherungsnehmers ist widerlegt, falls er bei der Blutentnahme keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt, obwohl diese aus medizinischer Sicht angesichts eines Sturztrunks zu erwarten waren, gegenüber dem Arzt bei der Blutentnahme einen Nachtrunk in Abrede stellt, mögliche Beweise zur Stützung seiner Nachtrunkversion nicht sichert.