OLG Hamm - Urteil vom 04.05.1993
9 U 204/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)413d
OLGReport-Hamm 1993, 209
OLGZ 1993, 301
OLGZ 1994, 301

OLG Hamm - Urteil vom 04.05.1993 (9 U 204/92) - DRsp Nr. 1995/1617

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 9 U 204/92

DRsp Nr. 1995/1617

»1. In einer über längere Zeit aufrechterhaltenen Großbaustelle muß der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger nicht an jeder Stelle Straßenverhältnisse gewährleisten, die eine Gefahrlosigkeit der Benutzung auch von tiefergelegten Fahrzeugen ermöglichen. Maßstab ist vielmehr das typische, regelmäßige Verkehrsbedürfnis im Rahmen des Widmungszwecks. 2. Der Fahrer eines tiefergelegten Fahrzeugs hat deshalb u. U. darauf zu verzichten, bestimmte erkennbar kritische Bereiche (z. B. Aufkantungen einer Einfahrt, eines Bordsteines oder auch Baustellenstraßen) zu benutzen. Er muß seine Fahrweise so einrichten, daß er die Straße mit seinem Pkw schadensverhütend benutzt. Dabei muß er auch die zusätzliche Einfederung durch mehrere Insassen richtig einschätzen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)413d
OLGReport-Hamm 1993, 209
OLGZ 1993, 301