OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1993 (20 U 62/93) - DRsp Nr. 1994/10262
OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 62/93
DRsp Nr. 1994/10262
1. Ein Teilurteil zum Grund ist in der Kfz-Haftpflichtvers. unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Prüfung zur Höhe Argumente gegen die Unfreiwilligkeit des Unfalls ergibt.2. § 11 Nr. 2 AKB schließt Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen den mitvers. Fahrer seines Fahrzeugs wegen Sach- oder Vermögensschäden aus. Der Verdienstausfall des Versicherungsnehmers nach Körperverletzung durch den mitvers. Fahrer seines Fahrzeuges ist kein Vermögensschaden, sondern gehört zum Personenschaden. Sein Ersatz ist durch § 11 Nr. 2 AKB nicht ausgeschlossen.3. Der Versicherungsnehmer kann anspruchsberechtigter Dritter gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer sein. Dritter ist jeder, der durch den Versicherungsfall einen dem Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtvers. unterfallenden Anspruch erwirbt.