OLG Hamm - Urteil vom 05.02.1987
6 U 233/86
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 475/82

OLG Hamm - Urteil vom 05.02.1987 (6 U 233/86) - DRsp Nr. 2011/7907

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.1987 - Aktenzeichen 6 U 233/86

DRsp Nr. 2011/7907

Die Berufung des Kläger gegen das am 10. Dezember 1985 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 6.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet

Der Beklagte hat den Kläger am 23.12.1980 durch einen Messerstich verletzt. Der Kläger hat aufgrund dessen Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 16.300 DM verlangt. Auf diesen Betrag sind durch Zahlung bzw. Verrechnung insgesamt 6.300 DM geleistet worden. Von den eingeklagten restlichen 10.000 DM hat das Landgericht weitere 3.700 DM zugesprochen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Begehren, den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, mindestens 6.000 DM, zu verurteilen. Diesem Begehren konnte nicht stattgegeben werden, da der Senat in Anwendung der §§ 822, 827 Satz 2, 847 BGB das Schmerzensgeld im Ergebnis auf insgesamt 10.000 DM bemisst, so dass unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der landgerichtliche Verurteilungsbetrag nicht zu beanstanden ist.

I. Dafür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgebend: