OLG Hamm - Urteil vom 05.02.1993
20 U 134/92
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 315
OLGReport-Hamm 1993, 199
VersR 1994, 43

OLG Hamm - Urteil vom 05.02.1993 (20 U 134/92) - DRsp Nr. 1995/3741

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 20 U 134/92

DRsp Nr. 1995/3741

1. Unter dem Begriff "Anschaffungspreis" in einem Schadensformular ist der Preis zu verstehen, der für die Beschaffung des fertigen Fahrzeugs aufgewandt werden mußte. Beim Kauf eines beschädigten Fahrzeugs gehören hierzu auch die Reparaturkosten. 2. Der Versicherer wird nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN eine Formularfrage zunächst offengelassen und dann auf Nachfrage des Versicherers richtig beantwortet hat.

Normenkette:

AKB § 7 ;
Fundstellen
NZV 1993, 315
OLGReport-Hamm 1993, 199
VersR 1994, 43