OLG Hamm - Urteil vom 05.05.1995 (9 U 14/95) - DRsp Nr. 1996/3881
OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1995 - Aktenzeichen 9 U 14/95
DRsp Nr. 1996/3881
1. Fußgänger müssen im allgemeinen eine Höhendifferenz der Pflasterung bis zu 2 cm hinnehmen und ihre Gehweise darauf einstellen. einstellen. Für ein dem historischen Zustand nachgebildetes Natursteinpflaster aus besonders unebenen Pflastersteinen sind wegen der besonderen Auffälligkeit des Belages auch Differenzen von über 2 cm hinnehmbar.2. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nicht zwingend aus der Nichtbeachtung der DIN 18318 hergeleitet werden, Pflasterdecken an den Fugen höhergleich herzustellen sind und die dortigen Abweichungen bei Baustoffen mit "grobrauher" Oberfläche 5 mm nicht überschreiten dürfen.