OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1992
20 U 344/91
Normen:
AKB § 1 Nr. 2 ; VVG § 43 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1054
NZV 1992, 491
VersR 1992, 1462
ZfS 1992, 376

OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1992 (20 U 344/91) - DRsp Nr. 1994/10431

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1992 - Aktenzeichen 20 U 344/91

DRsp Nr. 1994/10431

1. Die vorläufige Deckungszusage für eine für einen Urlaubszeitraum von zwei Wochen beantragte Vollkaskoversicherung ist dann konkludent erteilt, wenn die Antragstellung nur einen Tag vor dem beantragten Versicherungsbeginn liegt, der Versicherungsagent den Antrag ohne nähere Aufklärung über den Beginn des Versicherungsschutzes entgegennimmt und den VN zur sofortigen Bezahlung der Prämie veranlaßt. 2. Bei fehlender Vollmacht des Agenten zur Erteilung der Deckungszusage kann das Vertragsverhältnis aufgrund versicherungsrechtlicher Vertrauenshaftung begründet werden. Die Vertrauenshaftung setzt kein bereits bestehendes Vertragsverhältnis voraus. 3. Erklärungen eines für den VN tätigen Versicherungsmaklers muß sich der Versicherer jedenfalls dann im Rahmen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen, wenn er den Makler mit Antragsformularen ausgestattet und ihn bevollmächtigt hat, Anträge auszufüllen, Prämien zu errechnen und Anträge entgegenzunehmen.

Normenkette:

AKB § 1 Nr. 2 ; VVG § 43 ;

Hinweise:

Vgl. zum rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung OLG Schleswig VersR 1992, 731; LG Oldenburg VersR 1992, 866; LG Saarbrücken VersR 1992, 440; zur Vertrauenshaftung des Versicherers OLG Frankfurt/M. VersR 1990, 782; OLG Bamberg VersR 1990, 260; zur Eigenhaftung des Versicherungsagenten OLG Hamm vom 16.06.1992 (20 U 7/92) m.w.N.