OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1994
20 U 388/93
Normen:
AKB § 7 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 450

OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1994 (20 U 388/93) - DRsp Nr. 1995/9766

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen 20 U 388/93

DRsp Nr. 1995/9766

Leistungsfreiheit bei Verkehrsunfallflucht wegen fehlenden schweren Verschuldens (ausnahmsweise) verneint.

Normenkette:

AKB § 7 ; StGB § 142 ;

Hinweise:

Der Entscheidung des OLG Hamm ist nur für die Kaskoversicherung zuzustimmen. In die Kraftfahrhaftpflicht-Versicherung gilt nicht das durch die Relevanzrechtsprechung abgemilderte Alles-oder-Nichts-Prinzip, sondern die eigenständige Regelung in § 7 V (2) AKB. Danach ist bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort stets Leistungsfreiheit in Höhe von 1000 DM gegeben, auch wenn die Obliegenheitsverletzung nicht besonders schwerwiegend ist. Auf schweres Verschulden als zusätzliche Voraussetzung der Leistungsfreiheit kommt es hier, im Gegensatz zur Kaskoversicherung, nicht an.

Fundstellen
ZfS 1994, 450