OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1976
9 U 101/76
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 232

OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1976 (9 U 101/76) - DRsp Nr. 1994/11014

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1976 - Aktenzeichen 9 U 101/76

DRsp Nr. 1994/11014

Die Kosten für das Schadensgutachten eines Sachverständigen sind regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten auch von einer Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke hätten geschätzt werden können. Lediglich wenn ein Mißverhältnis zwischen den Gutachterkosten und dem Schadensumfang vorliegt, ist die Erstattungsfähigkeit evtl. zu verneinen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise: