OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1994
20 U 268/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1995, 54
r+s 1994, 448

OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1994 (20 U 268/93) - DRsp Nr. 1995/9758

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 20 U 268/93

DRsp Nr. 1995/9758

1. Auch ein vom Bekl. (hier: Versicherer) eingeholtes Privatgutachten (hier: Schlüsselgutachten in der Kfz-Vers.) kann dem Gericht ausreichen, um zuverlässige Feststellungen zu treffen (BGH VersR 1989, 587 = r+s 1990, 130, 143; Senat VersR 1994, 166). Hiergegen bestehen umso weniger Bedenken, wenn dem Senat die Sachkunde des Sachverständigen aus vielen gerichtlichen Gutachten bekannt ist. 2. Der behauptete Diebstahl des versicherten Pkw (hier: BMW M 3 im Wert von 139.700 DM ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn der Versicherungsnehmer behauptet hat, von den 3 erhaltenen Originalschlüsseln keine Kopien angefertigt und keine solche Kopien veranlaßt zu haben, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, daß die beiden Hauptschlüssel kopiert und danach, wenn überhaupt, nur noch sehr wenig benutzt worden sein können.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen