OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1994
20 U 71/94
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1115
r+s 1994, 446
SP 1994, 420
SP 1995, 385
VersR 1995, 1085

OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1994 (20 U 71/94) - DRsp Nr. 1995/9771

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 20 U 71/94

DRsp Nr. 1995/9771

1. Die Belehrung "Der Erstbeitrag 148,80 DM; 109,80 DM, ... ist bis zum 25.02.92 zu entrichten. Wird die Zahlungsfrist schuldhaft nicht eingehalten, geht der Versicherungsschutz verloren" ist unzureichend. Durch die Wortwahl "der Erstbeitrag" wird bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der unzutreffende Eindruck erweckt, die Summe aus den beiden Beträgen sei "der Erstbeitrag", der zur Erhaltung des Versicherungsschutzes gezahlt werden müsse. 2. Die Belehrung "Der Erstbeitrag 148,80 DM; 109,80 DM; ... ist bis zum 25.02.92 zu entrichten. Wird die Zahlungsfrist schuldhaft nicht eingehalten, geht der Versicherungsschutz verloren" bleibt unzureichend, wenn aus den "weiteren Hinweisen" nicht deutlich wird, daß für die Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftptlichtversicherung die Zahlung der für die Fahrzeugversicherung errechneten Prämie nicht erforderlich ist.

Normenkette: