OLG Hamm - Urteil vom 07.04.1981
9 U 190/80
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 669

OLG Hamm - Urteil vom 07.04.1981 (9 U 190/80) - DRsp Nr. 1994/10871

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.1981 - Aktenzeichen 9 U 190/80

DRsp Nr. 1994/10871

Straßenbahnfahrer müssen auch an Fußgängerüberwegen, an denen sie Vorrang haben, damit rechnen, daß Fußgänger den Vorrang der Schienenfahrzeuge nicht beachten. Das gilt vor allem an Überwegen mit unklarer Verkehrsregelung, sowie dann, wenn Kinder vor einem solchen Überweg stehen und Erwachsene noch unmittelbar vor ihnen den Bahnkörper überqueren.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Hinweise:

Der BGH hat durch Beschluß v. 23.11.1982 - VI ZR 295/81 - die Revision d. Beklagten nicht angenommen

Fundstellen
VersR 1983, 669