OLG Hamm - Urteil vom 07.05.1982
11 U 298/83
Normen:
BGB § 839 ; NWStrG § 9a; StVO § 45 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 1164

OLG Hamm - Urteil vom 07.05.1982 (11 U 298/83) - DRsp Nr. 1994/10842

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.1982 - Aktenzeichen 11 U 298/83

DRsp Nr. 1994/10842

1. Bei einer Gemeindestraße von untergeordneter Verkehrsbedeutung braucht die Fahrbahn nicht so breit zu sein, um Bewegungsverkehr jeder Art gefahrlos zu ermöglichen. Der Träger der Baulast ist weder verpflichtet, den Randstreifen besser zu befestigen, noch durch Aufstellung von Gefahrenzeichen auf die Nichtbefahrbarkeit des Randstreifens hinzuweisen. 2. Die Randstreifen brauchen nicht so befestigt zu sein, daß bei ihrer Mitbenutzung ein zügiger Begegnungsverkehr - auch von Lkw - möglich ist. Es reicht aus, wenn sich zwei Lkw im Begegnungsverkehr, notfalls unter Zuhilfenahme von Grundstückseinfahrten, vorsichtig aneinander vorbeitasten können. 3. Gefahrenzeichen sind entbehrlich, wenn die Verkehrsteilnehmer schon vom äußeren Eindruck her Bedenken gegen die hinreichende Standfestigkeit der Randstreifen haben müssen. Randstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn, sie braucht nicht so befestigt zu sein wie die Fahrbahn selbst und sind zum Befahren mit Lkw weder bestimmt noch geeignet.